Die Ad-hoc-Publizität des § 15 WpHG ist eine der zentralen Normen im neuen WpHG. Sie verpflichtet börsennotierte Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung von neuen kursrelevanten Tatsachen, um dem Informationsmißbrauch vorzubeugen: was öffentlich bekannt ist, kann nicht mehr zum Insiderhandel genutzt werden. Trotz dieser eindeutigen Intention bereitet die Gesetzesanwendung Probleme, da der Tatbestand nur sehr vage gefaßt ist. Hinzu kommt, daß mit § 15 (wie dem gesamten WpHG) europarechtliche Vorgaben umgesetzt wurden und dabei eine Abstimmung mit althergebrachten Publizitätsvorschriften unterblieb. In dieser Arbeit wird versucht, § 15 WpHG zu präzisieren und dabei auch Verbindungslinien zu den überkommenen Publizitätsvorschriften aufzuzeigen. Quelle:
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