§ 30 OWiG ermöglicht die Festsetzung einer sogenannten Verbandsgeldbuße. Der Autor untersucht, nach welchen Grundsätzen die hiernach zu verhängenden Bußen im Einzelnen zu bemessen sind. Insbesondere geht er der Frage nach, welche Besonderheiten sich bei dem Zusammentreffen mehrerer Sanktionen ergeben. Dieser Problemkreis hat sich wesentlich verschärft, nachdem der Große Senat in Strafsachen die Zusammenfassung mehrerer selbständiger Taten unter dem Aspekt der fortgesetzten Handlung 1994 aufgegeben hat. Hierdurch trat die Schärfe der in § 20 OWiG angeordneten schlichten Häufung mehrerer Geldbußen erstmals unverhüllt in den Blick. Quelle:
|