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Kapitalsicherung und Gläubigeranfechtung.

Kapitalsicherung und Gläubigeranfechtung.
Autor: Oliver Knodel
Verlag: Verlag Dr. Kovac
Broschiert
Auflage: 1. Aufl.
Seiten: 186
ISBN-10: 3-8300-0586-5
ISBN-13: 978-3-8300-0586-5
ISBN: 3830005865
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Ziel der Untersuchung ist die dogmatische Aufarbeitung und der Vergleich der Rechtsnatur der Gläubigeranfechtung und der Kapitalsicherungsregelungen in der GmbH. Hierdurch soll eine Auflösung von Konfliktsituationen zwischen Gläubigeranfechtung und Kapitalsicherungsvorschriften nach feststehenden Kriterien ermöglicht werden. Ausgangspunkt ist der Konflikt zwischen einem Gläubiger eines Gesellschafters und Gläubigern einer Gesellschaft, dargestellt am Beispiel einer GmbH. Der Autor untersucht dabei zunächst die dogmatische Grundlagen der Gläubigeranfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Hierbei gelangt der Autor zu der Auffassung, dass sich die Rechtsnatur der Gläubigeranfechtung allein auf Grundlage der haftungsrechtlichen Theorie dogmatisch schlüssig und ausnahmefrei erklären lässt. Er lehnt dabei die dingliche und schuldrechtliche Theorie zur Erklärung der Rechtsnatur der Gläubigeranfechtung auf Grund der immer wieder notwendigen Ausnahmen von den eigenen aufgestellten Grundregeln als Erklärungsmodelle ab. Der Autor weist im Gang der Untersuchung nach, dass sich auch die Ergebnisse der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur durch die konsequente Anwendung der haftungsrechtlichen Theorie der Gläubigeranfechtung erzielen lassen. Der Bundesgerichtshof selbst postuliert hingegen, er ginge von der schuldrechtlichen Theorie der Rechtsnatur der Gläubigeranfechtung aus. Nur die haftungsrechtliche Theorie führt im Ergebnis dazu, dass bei der anfechtbaren Einbringung eines Vermögenswertes in eine GmbH die Regelungen der Kapitalerhaltung noch keine Anwendung finden, sondern ein Problem der Kapitalaufbringung vorliegt. Die Anfechtung der Einbringung eines Vermögenswertes als Einlage in eine Gesellschaft hat danach zur Folge, dass die Einlageverpflichtung des Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft noch nicht erfüllt ist. Seine Einlage steht nach wie vor aus.
Quelle:



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